Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 168/12 ist eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter sich verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ in dieser apodiktischen Formulierung unzulässig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter bei einer Wohnungsgenossenschaft einen Mietvertrag unterzeichnet, in dem als zusätzliche Vereinbarung die Abrede enthalten war, dass das Mitglied verpflichtet ist, „keine Hunde und Katzen zu halten“.

Der Mieter hat dann trotz dieser ausdrücklichen Abrede während der Mietzeit einen kleinen Mischlingshund (Schulterhöhe ca. 20 cm) angeschafft und wurde daraufhin von der Genossenschaft auf Abschaffung des Tieres verklagt.

Die Genossenschaft hat sich darauf berufen, dass der Mieter die oben genannte zusätzliche Vereinbarung unterzeichnet hat, wonach er sich ausdrücklich verpflichtet, eben gerade keine Hunde oder Katzen zu halten.

Der Mieter hält diese apodiktische Klausel für unzulässig und ist hierin vom BGH bestätigt worden.

Der BGH hat diese zusätzliche Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung enttarnt, die den Mieter unangemessen benachteiligt, weil ihm dadurch eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten wird.

Der BGH weist darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu führt, dass der Mieter jetzt Hunde oder Katzen immer ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine umfassende Abwägung im Einzelfall stattfindet, die die Belange des Mieters einerseits, der anderen Hausbewohner und die Belange des Vermieters andererseits berücksichtigt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de