Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 12.12.2012 kann sich der Vermieter einer Wohnung in einer Betriebskostenabrechnung die Nachforderung solcher Positionen vorbehalten, die er ohne eigenes Verschulden nur vorläufig abrechnen konnte. Für diesen Fall beginnt die Verjährungsfrist erst in dem Augenblick, in dem der Vermieter Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Nachforderung begründen. Im Einzelnen:

Der Vermieter einer Wohnung hatte von seinen Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten gefordert. Das Mietverhältnis bestand bis 28.02.2007. In den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2002 bis 2006 hatte der Vermieter vorläufig über die Grundsteuer abgerechnet, in den Abrechnungen aber jeweils einen Vorbehalt bezüglich der Grundsteuerhöhe dergestalt eingebracht, dass er für den Fall einer rückwirkend höheren Neufestsetzung der Grundsteuer höher abzurechnen gedenke.

Tatsächlich setzte im Dezember 2007 das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest, und zwar höher. Es übersandte dem Vermieter im Jahre 2008 im Januar eine Nachberechnung der Grundsteuer über 1.100,00 €. Diese Nachberechnung leitete der Vermieter an seine Mieterin mit der Bitte um Zahlung weiter. Die Mieterin zahlte nicht, worauf der Vermieter einen Mahnbescheid beantragte, der der Mieterin Ende August 2010 zugestellt wurde.

Die Mieterin wendet Verjährung ein. Der BGH gibt der Vermieterin Recht und hat entschieden, dass die Nachforderung nicht verjährt ist.

Die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung wird grundsätzlich zwar mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt, im vorliegenden Fall aber durch den erklärten Vorbehalt erst in dem Augenblick, wo der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat, hier also in dem Augenblick, wo er vom Finanzamt den ergänzenden Grundsteuerbescheid erhielt. Dies war im Dezember 2007.

Nach Auffassung des BGH darf der Vermieter die Positionen, über die er nur vorläufig abrechnen kann, ohne dass ihn hierfür ein Verschulden trifft, einer Nachberechnung unterziehen, sofern er sich diese Nachberechnung – wie im vorliegenden Fall – vorbehalten hatte. § 556 III 3 BGB sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor, um den Vermieter dadurch zu einer fristgerechten Abrechnung zu zwingen. § 556 BGB enthält aber auch ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter schuldlos daran gehindert ist, rechtzeitig abzurechnen.

Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamtes vom Dezember 2007 korrekt abrechnen und erhielt auch erst in dem Augenblick von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis, so dass die Forderung nicht verjährt ist.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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