Das AG Stuttgart musste sich in dem Urteil vom 01.04.2016, Az. 37 C 5953/15, mit der Frage befassen, ob die Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Mieter aufgrund des Abstellens von Getränkekisten in der Tiefgarage Erfolg hat.
Der Frage liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter neben seinem Auto und Fahrrädern nunmehr auch Getränkekisten auf seinem in der Tiefgarage befindlichen Stellplatz deponierte.
Das AG Stuttgart gab der Unterlassungsklage statt. Dabei stellte das AG insbesondere auf die Funktion eines Stellplatzes in Abgrenzung zu einer Garage ab:
Nach der Verkehrsanschauung ist ein Stellplatz dafür da, Kraftfahrzeuge einzustellen. Etwas anderes kann insofern gelten, als dass die Getränkekisten dem wirtschaftlichen Zweck des Autos dienen oder aber nach der Bestimmung entsprechend mit dem Kraftfahrzeug in einem räumlichen Verhältnis stehen. Getränkekisten sind jedoch laut Auffassung des AG Stuttgarts nicht als Zubehör des Kraftfahrzeugs zu werten, sodass die Funktion des Stellplatzes durch den Mieter verkannt wurde.
Darüber hinaus war entscheidungserheblich, dass dem Vermieter ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Vermeidung von Brandgefahren zugesprochen worden ist. Dabei fiel die Wertung des AG dergestalt aus, dass eine konkrete Brandgefahr nicht erforderlich sein muss.
Ein weiterer Aspekt stützte sich auf die negative Vorbildfunktion für die weiteren Mieter. Die Urteilsfindung wird insoweit abgerundet, dass schlussendlich das Zustellen der Stellplätze durch Getränkekisten auch eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung darstellt. Insbesondere ist auch kein Grund ersichtlich, der die Mieter daran hindern würde, Getränke in der eigenen Wohnung abzustellen und bei Bedarf einzelne Flaschen zum Auto zu bringen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de