Es gibt immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen Verkehrsbehörde bzw. Staatsanwaltschaft und Betroffenen und ihren Verteidigern darüber, ob ein Betroffener nur (verkehrsbedingt) zu dicht aufgefahren ist oder ob er nötigend gedrängelt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden:

Wer mehr als 3 Sekunden den erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet, erfüllt den Bußgeldtatbestand.

Bei hohen Geschwindigkeiten reicht unter Umständen auch eine kürzere Zeitdauer, dann zählt, wer mehr als 140 Meter zu dicht auffährt, handelt ordnungswidrig.

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog gibt es Punkte bereits bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes, wenn schneller als 80 km/h gefahren wird. Wer also mit 100 km/h unterwegs ist, dessen halber Tachowert ist 50, davon 5/10 sind 25 Meter – dies sind 5 Autolängen. Ab 2/10 des halben Tachowertes, also ab 10 Metern, gibt es bereits einen Monat Fahrverbot (ab 100 km/h).

Also aufgepasst:

Wer länger als 3 Sekunden nur eine Autolänge hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug hängt, ist bereits weit im Bereich eines Fahrverbotes angelangt.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de