Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 04.02.2015 zum Az. XIII ZR 154/14 kann ein Vermieter unter Umständen auch schon nach zwei Jahren ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarf wieder kündigen, selbst wenn keine unvorhersehbaren Gründe den Eigenbedarf rechtfertigen, sondern der Vermieter diesen Eigenbedarf auch bei gehöriger Planung hätte voraussehen können.

Im vorliegenden Fall schloss der Vermieter mit der Mieterin im April 2011 einen Mietvertrag und kündigte diesen nur knapp zwei Jahre später im Februar 2013 wegen Eigenbedarf für seine Tochter, die nach dem Abitur ein Jahr im Ausland verbracht hatte, im Juli 2013 aber nach Deutschland zurückkehren wollte. Der Mieter widersprach der Kündigung und meinte, dieser Eigenbedarf wäre angesichts der geschilderten Lebensumstände der Tochter vorhersehbar gewesen und hätte ihm mitgeteilt werden müssen. Die Kündigung sei daher rechtsmissbräuchlich.

Der BGH sieht dies anders und verweist den Rechtsstreit zur Aufklärung restlicher Unklarheiten zurück an das zuständige Landgericht.

Nach Auffassung des BGH lag kein Rechtsmissbrauch des Vermieters vor. Dieser handelt nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn er Wohnraum auf unbestimmte Zeit fremdvermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindest überlegt, diesen Wohnraum doch kurzfristig selbst nutzen zu wollen. In derartigen Fällen greift eine Eigenbedarfskündigung nicht, da der Mieter mit einer längeren Mietdauer rechnen durfte. Ein Rechtsmissbrauch entfällt indes nach Auffassung des BGH, wenn der Vermieter den künftigen Eigenbedarf zwar hätte erkennen können, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch gar nicht entschlossen war, diesen auch geltend zu machen und auch gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat, die Wohnung zu Eigenbedarfszwecken zu nutzen.

Damit ist – zumindest nach Auffassung des BGH – ein „schusseliger“ Vermieter, der sich noch gar keine Gedanken über die Zukunft der Wohnung macht, offensichtlich besser geschützt, als derjenige, der von vornherein konkret plant und ein Eigenbedarf von Anfang an ausschließt. Der „schusselige“ Vermieter kann Eigenbedarf im Nachhinein geltend machen mit der Begründung, er habe schlicht nicht zu Ende gedacht und wolle die Wohnung jetzt doch selbst nutzen, während der koordinierte Vermieter, der von Anfang an Eigenbedarf ausgeschlossen hatte, die Wohnung zunächst nicht zurück erhalten wird.

Ob dieses Urteil zur Rechtsklarheit beiträgt, die sich Vermieter und Mieter im Bereich der Eigenbedarfskündigung wünschen, bleibt mithin abzuwarten.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

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