Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 09.05.2012 kann der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter wegen Eigenbedarfes kündigen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung für eine ihm nahe stehende juristische Person benötigt, deren Tätigkeit auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient, die der Vermieter erfüllt.
Im vorliegenden Fall war Vermieter der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf. Dieser hatte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an einen Wohnraummieter vergeben, benötigte sie jetzt aber zu eigenen Zwecken, weil er dort eine von der Diakonie Düsseldorf e. V. betriebene Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen unterbringen wollte. Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes. Die Diakonie Düsseldorf gehört genauso wie der Evangelische Kirchenkreis insgesamt zum Gesamtkomplex der evangelischen Kirche im Rheinland.
Der Mieter hat sich gegen die Kündigung gewehrt und vorgetragen, dass der Evangelische Kirchenkreis als Vermieter sich nicht auf den Raumbedarf der Diakonie Düsseldorf e.V. berufen kann, da die Diakonie Düsseldorf e. V. eine rechtlich selbstständige juristische Person sei.
Der BGH sieht dies anders und hält die Kündigung für wirksam.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine juristische Person des Öffentlichen Rechtes als Vermieter durchaus ein berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Mietverhältnisses haben kann, wenn sie nachweist, dass sie einen Nutzungsbedarf für eine ihr „nahe stehende“ juristische Person hat, wenn dieser (ähnliche) öffentliche Aufgaben des Vermieters erfüllt.
Mit der Kündigung des Mietverhältnisses verfolgt der Vermieter im vorliegenden Fall nach Auffassung des BGH nicht die Verwirklichung fremder Interessen, sondern die Durchsetzung eigener Interessen des Evangelischen Kirchenkreises, denn die Diakonie Düsseldorf e. V. erfüllt für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben und betreibt z. B. die Beratungsstellen. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der Diakonie Düsseldorf e. V. um eine dem Vermieter „nahe stehende“ juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Kirchenkreises dient. Dies ist ein berechtigtes Interesse, das dem Vermieter hier das Recht gibt, das Mietverhältnis zu beenden.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg