Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.09.2014 zum Aktenzeichen 63 S 322/13 darf der Vermieter nach nur einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung nicht sofort zur fristlosen Kündigung greifen, wenn anschließend eine Miete ausbleibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter bei einem Mietverhältnis, das seit 35 Jahren Bestand hatte, eine Abmahnung ausgesprochen, nachdem die Mieter die Mieten für Januar bis März 2012 unpünktlich gezahlt hatten. Anschließend zahlten die Mieter für Monate wieder pünktlich, überwiesen aber die Miete für Oktober 2012 dann erst zum 18.10.2012, obwohl nach dem Mietvertrag vereinbart war, dass Miete bis zum 3. Werktag eines Monates zu leisten ist.
Die Mieter haben sich gegen die Kündigung und die anschließende Räumungsklage zur Wehr gesetzt – nach Auffassung des Landgerichtes Berlin zu recht.
Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam. Zwar kann der Vermieter bei unpünktlicher Mietzahlung eine Abmahnung aussprechen, ob er anschließend bei der nächsten Unpünktlichkeit aber gleich kündigen kann, ist immer vom Einzelfall abhängig – so das Landgericht Berlin.
Die Verzögerungen, die im vorliegenden Fall aufgetreten sind, stellen nach Auffassung des Gerichtes gerade im Hinblick auf die lange Vertragsdauer kein nachhaltiges vertragswidriges Verhalten dar, sondern sind nur eine vorübergehende Störung. Darüber hinaus hat der Mieter im vorliegenden Fall Gründe (Tod des Vaters/eigener Arbeitsplatzverlust) vorgetragen, die nachvollziehbar sind und eine Unpünktlichkeit in der Mietzahlung entschuldigen können. Zwar gab es im Mietverhältnis noch einen zweiten Mieter, der zahlungspflichtig war, doch war auch dieser krank geworden und konnte sich nicht um die Mietzahlung kümmern. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht Berlin der Auffassung, dass eine weitere Unpünktlichkeit, die noch dazu Monate nach den ersten Unpünktlichkeiten lag, nicht zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de