Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 23.01.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 68/12 haftet ein Erbe nicht zwingend für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers.

Im vorliegenden Fall starb der Mieter im Oktober 2008. Seine Tochter beerbte ihn und trat als Erbin in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis wurde zum Januar 2009 beendet. Der Vermieter nimmt nun die Tochter als Erbin wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Zahlung der Mieten für November 2008 bis Januar 2009 sowie auf Schadensersatz wegen nicht vollständiger Räumung und nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in Anspruch – dies sind knapp 8.000,00 €. Die Erbin hatte die Dürftigkeitsreinrede nach § 1990 I 1 BGB erhoben und vorgetragen, der Nachlass reiche nicht Befriedigung dieser Forderungen aus.

Gem. § 1990 BGB kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben, muss aber nicht mit eigenem Vermögen nachschießen.

Nach Auffassung des BGH hat der Vermieter hier keinen Anspruch darauf, die Erben auf Zahlung der geschilderten Forderung in Anspruch zu nehmen. Die Erbin haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten.

Jedenfalls dann, wenn das auf den Erben übergegangene Mietverhältnis innerhalb der Frist aus
§ 564 II BGB beendet wird, sollen nach Auffassung des BGH auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben. Dies hat zur Folge, dass der Erbe tatsächlich die Dürftigkeitseinrede aus § 1990 I 1 BGB erheben und die Haftung damit auf den Nachlass beschränken kann. Er haftet nicht daneben mit seinem eigenen Vermögen.

Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass § 564 I BGB keine persönliche Haftung des Erben begründet, da sich dies nicht aus dem Wortlaut und auch nicht aus der systematischen Stellung der Vorschrift entnehmen lässt. § 564 BGB sieht lediglich vor, dass bei Tod des Mieters das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt werden kann, wenn keine Personen im Sinne von
§ 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten und es auch nicht mit ihnen nach § 563 a BGB fortgesetzt wird. Hieraus soll sich nach Auffassung des BGH aber keine dauerhafte, umfassende Verpflichtung des Erben für alle aus dem Mietverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten ergeben.

Anders hätte der BGH den Fall vermutlich beurteilt, wenn die Erben länger in der Wohnung gelebt und das Mietverhältnis nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt im Sinne von § 564 BGB gekündigt worden wäre.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de

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