Der BGH hat in einer Leitentscheidung vom 08.02.2006 klargestellt, dass auch eine unbezifferte Feststellungsklage auf Ersatz von Krankheitskosten zulässig ist bzw. sein kann. Der BGH hat die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nur insoweit eingeschränkt, als dass es um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne gehen muss, dass die Parteien des Rechtsstreites um konkrete Behandlungen streiten, deren ärztliche Notwendigkeit festgestellt wurde.
Der BGH möchte insoweit Fälle ausgrenzen, die letztlich noch gar nicht im Streit stehen, so dass ein klageweises Vorgehen letztlich eine Art „Vorratsklage“ darstellen würde. Dieses ist mangels Feststellungsinteresse nicht möglich. Wohl aber ist eine Feststellungsklage berechtigt, wenn eine konkrete Krankenbehandlung, die ärztlich festgestellt und als notwendig erachtet wurde, Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist.
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg
2012010501