Nach einem Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 21.09.2011 ist ein Mieterhöhungsverlangen nicht nur materiell fehlerhaft, sondern formell unwirksam, wenn der Vermieter bei einer möglichen Auswahl von zwei Mietenspiegel verschiedener Nachbargemeinden nicht begründet, warum er sich für den Mietenspiegel der einen Gemeinde entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter für eine Mietwohnung in Ahrensburg die Miete erhöhen. Ahrensburg selbst hat keinen Mietenspiegel, doch verfügen die Nachbargemeinden Norderstedt und auch die direkt angrenzende Nachbarstadt Hamburg über einen Mietenspiegel, so dass der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen zumindest hätte erläutern müssen, warum er sein Mieterhöhungsbegehren auf den Mietenspiegel von Norderstedt stützt.
An einer solchen Erläuterung fehlt es hier, weshalb das Amtsgerichts Ahrensburg davon ausgeht, dass das Mieterhöhungsverlangen schon formell unwirksam ist.
Wirklich nachvollziehbar ist das Urteil des Amtsgerichtes Ahrensburg nicht, denn es gibt eigentlich keinen stichhaltigen Grund dafür, den Vermieter zu verpflichten, seine Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Mietenspiegeln zu erläutern.
Entweder eignet sich der Mietenspiegel als Erklärungs- und damit Erhöhungsgrundlage oder er tut es eben nicht. Das ist eine Entscheidung, die notfalls das Gericht zu treffen hat. Ob der Vermieter dem Mieter daneben noch erklärt, aus welchen Gründen er den herangezogenen Mietenspiegel für geeignet oder nicht geeignet hält, ist daneben eigentlich irrelevant.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de