Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 11.08.2010, Aktenzeichen VIII ZR 45/10, ist es für die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung im Wohnraummietrecht nicht erforderlich, dass der Vermieter die Kosten für die gewerblich genutzten Flächen im Vorwege abzieht, bevor er die Abrechnungen für die Wohnung erstellt hat. 

Der Vorwegabzug der Kosten für die Gewerbeflächen ist zwar erforderlich, damit die Betriebskostenabrechnung später materiell-rechtlich korrekt ist, formell ordnungsgemäß ist die Betriebskostenabrechnung aber schon, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erhält.

Der Vorwegabzug der Kosten für die Gewerbeflächen ist hierzu nicht erforderlich. Sofern keine besonderen Vereinbarungen mit dem Mieter getroffen sind, sind in einer Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten nach Auffassung des BGH folgende Mindestangaben aufzunehmen:

–    Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
–    Die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der gewählten Verteilerschlüssel
–    Die Berechnung des Anteils des Mieters
–    Der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten
–    Angaben zum Abrechnungszeitraum

Zu beachten ist lediglich, dass der Vermieter den oben beschriebenen Vorwegabzug der Kosten für die gewerblich genutzten Flächen nicht außerhalb der Abrechnung vornehmen darf. Dieser Vorwegabzug muss in der Abrechnung, die der Mieter erhält, enthalten sein, ansonsten würde es tatsächlich an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten und damit dann doch noch an der formell wirksamen Nebenkostenabrechnung fehlen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2010090801