Nicht selten ist es, dass Eigentümer einer Immobilie eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) liegt dieses häufig daran, dass sich mehrere Personen mit dem gemeinsamen Ziel des Erwerbs, der Instandsetzung oder der Modernisierung eines Gebäudes zusammenfinden, da dieses für eine Person allein kostenmäßig zu aufwendig ist. Was passiert nun, wenn einer der Gesellschafter für sich oder einen Angehörigen Eigenbedarf an einer Wohnung der Immobilie geltend macht? Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 BGB geregelt. Hiernach besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, wenn er die Räume für sich oder einen Familienangehörigen oder Angehörige seine Haushalts benötigt. Dieses gilt auch dann, wenn es sich bei demjenigen, der die Mieträume benötigt, um einen Gesellschafter der GbR handelt, dem die Immobilie gehört. Dieses hat der BGH in einem Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15 entschieden.

 

Neu ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann wirksam ist, wenn dem Mieter eine zur Verfügung stehende Alternativ-Wohnung pflichtwidrig vorab nicht angeboten wurde. Im vorliegenden Fall war es so, dass den Mietern eine im selben Gebäude leerstehende Wohnung nicht angeboten worden ist. In diesem Fall kann sich der Mieter nunmehr nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Er hat aber möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz für die Erstattung von Umzugs- und Maklerkosten.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de