Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 18.12.2013 zum Aktenzeichen XII ZR 80/12 darf der Mieter von Gewerberäumen die Miete nicht mit der Begründung mindern, dass die vorhandene Heizung nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und zu teuer ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter von Gewerberäumen die Miete gemindert, weil er der Auffassung war, dass die vorhandene Fernwärme-Heizungsanlage und das dazu gehörende Belüftungssystem unwirtschaftlich arbeitet. Es konnte in der Tat nur zentral eingestellt werden, ohne dass eine individuelle und bedarfsgerechte Abstimmung auf den jeweiligen Wärmebedarf der einzelnen Benutzer möglich war. Die Anlage sei – so der Mieter – nicht wirtschaftlich zu betreiben.

Der Vermieter stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Mieter dies bei Mietbeginn gewusst habe. Er habe ein Gebäude angemietet, das schon zu DDR-Zeiten in dieser Form errichtet worden sei. In einem Anhang zum Mietvertrag sei die vorhandene Fernwärme-Heizungsanlage mit dem Belüftungssystem im Einzelnen beschrieben, so dass der Mieter wusste, worauf er sich einließ.

Der Vermieter akzeptiert die vorgenommene Mietminderung des Mieters daher nicht und klagt auf Zahlung der restlichen Miete.

Der BGH hat dem Vermieter recht gegeben. Ein Mangel der Mietsache liegt nach Auffassung des BGH nicht in der Unwirtschaftlichkeit des Betriebes der Heizungs- bzw. der Belüftungsanlage.

Sie war bei Vertragsschluss schon installiert, so dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages diese technische Ausstattung des Gebäudes als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert hat.

Ein Mangel ergibt sich auch nicht daraus, dass die Heizung nicht individuell zu bedienen bzw. einzustellen war. Aus dem Mietvertrag ergibt sich nicht, dass der Vermieter die Pflicht hätte, für eine diesbezügliche Regelungstechnik zu sorgen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de