Ein Urteil des BGH vom 25.01.2011 wird in Veröffentlichungen häufig falsch zitiert, nämlich dahingehend, dass die Haftung des Geschäftsführers eingeschränkt sei – dieses ist differenzierter zu betrachten.

Tatsächlich hat der BGH festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG nicht haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatzsteuer und Lohnsteuer an das Finanzamt abführt.

Grundsätzlich macht sich der Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 GmbHG haftbar, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leistet. Dies gilt aber nicht für Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.

Hinsichtlich dieser Zahlungen besteht nämlich eine bußgeldbedrohte Zahlungspflicht des Geschäftsführers nach § 26 b UStG, § 380 AO, §§ 41 a, 38 Abs. 3 EStG. Der Geschäftsführer setzt sich bei Nichtzahlung außerdem der persönlichen Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO aus.

In der dadurch bewirkten Pflichtenkollision entspricht es nach Ansicht des Senats des Bundesgerichtshofes der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn die vorgenannten Zahlungen noch geleistet werden.

BGH, Urteil vom 25.01.2011, II ZR 196/09

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg


1 Kommentar

Janni · 10. April 2012 um 23:17

Sonst würde auch keiner Geschäftsführer sein wollen…

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.