Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 07.05.2014 zum Az. VIII ZR 234/13 ist es einem Vermieter verwehrt, während eines laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen auf die vom Mieter geleistete Kaution zurückzugreifen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich im Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung findet, nach der sich der Vermieter wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen kann.

Der BGH bestätigt im vorliegenden Fall seine bisherige Rechtsprechung, nach der es dem Vermieter untersagt ist, während eines laufenden Mietverhältnisses wegen umstrittener Mietforderungen einseitig auf das Kautionsguthaben zuzugreifen und sich dieses auszahlen zu lassen. Dieses gilt sogar dann, wenn sich im Mietvertrag eine Klausel befindet, die es dem Vermieter gestattet, wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses die Kaution in Anspruch zu nehmen. Da eine derartige Klausel dem gesetzlich normierten Treuhandcharakter der Mietkaution widerspricht, ist diese Klausel unwirksam.

Mit dieser Begründung hat der BGH einer Mieterin Recht gegeben, die ihren Vermieter auf Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Kaution auf das Kautionskonto verklagt hat.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass eine Verwertung des Kautionsguthabens während eines laufenden Mietverhältnisses wegen umstrittener Forderungen unzulässig ist.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Simon-Nicolai Redlefsen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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