Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Dortmund vom 19.09.2011 zum Az. 414 C 5891/11 darf ein Vermieter den ursprünglich von den Mietern selbst durchgeführten Winterdienst nur dann in andere Hände (nämlich in die eines professionellen Unternehmens) geben, wenn er hierfür erhebliche Gründe vortragen kann. Im Einzelnen:

Der Mieter wohnt seit 1977 in seiner Wohnung und führt seitdem den Winterdienst selbst aus. Laut Mietvertrag ist er hierzu auch verpflichtet, muss also für Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis sorgen. Dies hat er bis zum Jahre 2009 wechselweise mit seinen Nachbarn auch ohne weitere Beanstandungen getan.

Im Mietvertrag des Mieters ist vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, den Winterdienst anderweitig zu regeln, sofern dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint.

Im Jahre 2009 hat der Vermieter einfach ohne Rücksprache mit den Mietern ein professionelles Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt und den Mietern lapidar mitgeteilt, dass dies unter Berücksichtigung der Belange der Mieter zweckmäßig sei. Nur durch die Beauftragung des Unternehmens sei letztlich gewährleistet, dass der Winterdienst auch immer pünktlich durchgeführt werde.

Der Mieter hat sich gegen die insoweit dann in der Nebenkostenabrechnung auftauchenden Kosten für den neuen Winterdienst gewährt mit der Begründung, dass der Vermieter nicht das Recht gehabt hätte, hier einfach ein Unternehmen zu beauftragen.

Das Amtsgericht Dortmund hat dem Mieter Recht gegeben. Der Vermieter darf zwar grundsätzlich den Mietern bei der beschriebenen Mietvertragskonstellation den Winterdienst „aus der Hand nehmen“, muss hierfür dann aber gewichtige Gründe (z.B. vorgekommene Unzuträglichkeiten oder Unzuverlässigkeit der Mieter o.ä.) ins Feld führen. Kann er dies nicht, kann er nicht einfach beliebig den Winterdienst anderweitig organisieren und die entsprechenden Kosten auf den Mieter umlegen.

Denkbar wäre es lediglich, den Winterdienst zwar anders zu organisieren, die Kosten dann aber selbst zu tragen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

 

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