Viele Arbeitsverträge beinhalten die Klausel, dass durch den vereinbarten Monatslohn auch etwaig angefallene Mehrarbeit mit abgegolten ist.

Das LAG Düsseldorf (Teilurteil v. 11.07.2008 – 9 Sa 1958/07) hatte einen derartigen Fall zur Entscheidung vorliegen. Der Arbeitsvertrag im zu entscheidenden Fall unterfiel den Regelungen der §§ 305 ff BGB, also der so genannten AGB-Kontrolle. Der Vertrag war mehrfach verwandt worden und war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Das Landgericht hat hier entschieden, dass eine vertragliche Regelung, nach der der (arbeitsvertraglich vereinbarte) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten ist, unwirksam ist, wenn der Vertrag der Kontrolle der §§ 305 ff unterliegt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat. Dieses verstoße gegen das so genannte „Transparenzgebot“ des § 307 I 2 BGB.

Im zu entscheidenden Fall enthielt der zu beurteilende Arbeitsvertrag eine Klausel nach der alle anfallende Mehrarbeit durch den Wochen-/Monatslohn abgegolten sein sollte.

Der Inhalt des Vertrages richte sich hier damit nach den gesetzlichen Vorschriften, vgl. § 612 BGB. Der Arbeitnehmer kann damit die vereinbarte Vergütung bzw. die taxmäßige Vergütung verlangen.

Das Urteil des LAG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BAG ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 678/08 anhängig.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg