Nach einem Urteil des AG Zossen vom 11.06.2015, Az. 4 C 50/15 darf der Vermieter in einer Kleinreparaturklausel nicht alle beliebigen Reparaturen auf den Mieter umlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in seine Kleinreparaturklausel sämtliche irgendwie anfallenden Reparaturen aufgenommen, auch solche für Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. und damit auch für Dinge, die gerade nicht dem ständigen Zugriff des Mieters und der Abnutzung durch die Mietpartei unterliegen. Das AG Zossen war der Auffassung, dass diese Klausel zu weitreichend ist und erklärte sie insgesamt für unwirksam .

Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie den umzulegenden Instandhaltungsbereich genau bezeichnen und darüber hinaus betragsmäßig gedeckelt sind. Nicht unter die Klausel fallen dürfen Gegenstände, mit denen der Mieter nur selten in Berührung kommt, wie z. B. Spiegel, Verglasungen oder Lampen. Auch die Kosten für derartige Instandhaltungen auf den Mieter umzulegen, geht nach Auffassung des AG Zossen zu weit.

Im vorliegenden Fall musste der Mieter daher die Kosten für die Reparatur der Flurbeleuchtung bezahlen.

Mitgeteilt von Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners Partnerschaftsgesellschaft mbB

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