Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 27.07.2012 zum Aktenzeichen
6 C 386/11 ist es möglich, eine ausdrücklich als Kündigung ausgesprochene Willensäußerung des Vermieters in eine Abmahnung umzudeuten. Im Einzelnen:

Der Vermieter hatte seinen Mietern wegen Verwahrlosung der Wohnung, Verschmutzung und Mülllagerung das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung im Mai 2011 fristlos gekündigt. In der Kündigung wies er darauf hin, dass er einen solchen Wohnungszustand nicht für vertragsgerecht halte.

Drei Monate nach dieser Kündigung besichtigte der Vermieter die Wohnung erneut und stellte fest, dass der Mieter nichts verändert, insbesondere nicht aufgeräumt und auch den Müll nicht entsorgt hatte. Aus diesem Grunde kündigte der Vermieter ein zweites Mal im September 2011, um anschließend Räumungsklage zu erheben.

Der Mieter wehrte gegen die Räumungsklage und wandte ein, dass die Kündigungen mangels Abmahnung nicht tragfähig seien.

Das Amtsgericht Karlsruhe gab den Mietern hinsichtlich der ersten Kündigung vom Mai 2011 Recht, da diese Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen sei und damit keine Wirkung entfalten könne.

Bezüglich der zweiten Kündigung vom August 2011 stellte sich das Amtsgericht Karlsruhe indes auf den Standpunkt, dass für diese zweite Kündigung die erste Kündigung vom Mai 2011 als Abmahnung gelten könne, auch wenn sie so nicht bezeichnet sei. Der Vermieter habe in der ersten Kündigung jedenfalls sein Missfallen über den Wohnungszustand ausgedrückt. Dies reiche für eine Abmahnung, so dass die Kündigung vom Mai 2011 in eine Abmahnung umgedeutet werden könne.

Die zweite Kündigung vom August 2011 besitzt damit die erforderliche Abmahnung und greift durch. Die Mieter sind zur Räumung verurteilt worden.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg