In letzter Zeit sind häufiger Fälle bekannt geworden, in denen die jeweiligen Arbeitsgerichte über die Frage zu entscheiden hatten, ob die Wegnahme von geringwertigen Sachen im Betrieb eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Exemplarisch sei hier auf den „Maultaschen-Fall“ verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urt.v. 13.01.2010 – 3 Sa 324/09) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der ein Mitarbeiter in einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie eine von dem Arbeitgeber ersetzte 30 Jahre alte Werkbank für den privaten Gebrauch mitgenommen hatte.

In dem Betrieb gelten feste Regeln dafür, wie mit ausrangierten Gegenständen zu verfahren ist, etwa ob diese von den Arbeitnehmern erworben werden können. Hierbei wurde regelmäßig so verfahren, dass etwa ein kleiner Betrag in die „Kaffeekasse“ eingezahlt wurde, verschiedentlich wurden die Gegenstände aber auch ohne Gegenleistung einfach abgegeben.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall war es nun so, dass der Arbeitgeber die Werkbänke durch neue ersetzte und die Mitarbeiter dazu aufforderte, sie könnten ihren eigenen Bedarf an den Werkbänken anmelden. Hiervon hatte aber zunächst keiner der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht, so dass die Werkbänke entsorgt werden sollten, hierfür aber zunächst zwischengelagert worden waren.

Der jetzt auf Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung klagende Arbeitnehmer hatte in der Folge einen privaten Bedarf an einer Werkbank sowohl seinem Vorgesetzten als auch dem Betriebsratsvorsitzenden angemeldet. Was genau dabei besprochen wurde, ist indes streitig geblieben, war für die Entscheidung letztlich aber auch nicht erheblich.

Vorliegend hat Kläger hat an einem Freitagnachmittag vor den Augen aller Kollegen und auch der Geschäftsführung eine Werkbank in den Anhänger seines privaten PKW geladen. Die Geschäftsleitung hat dem (nunmehr klagenden Arbeitnehmer) daraufhin fristlos gekündigt.

Das Gericht hat in dem zu entscheidenden Fall die Kündigung als unwirksam erklärt.
Bei der Frage, ob die Entwendung geringfügiger Sachen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertige, sei immer auf den Einzelfall abzustellen.

Im hier zu entscheidenden Fall kam das Gericht zu der Erkenntnis, dem klagenden Arbeitnehmer sei vorliegend kein Schuldvorwurf zu machen.

Zum einen habe er vorliegend vor den Augen aller die Werkbank eingeladen, so dass er offensichtlich handelte, ohne sich einer Schuld bewusst zu sein.

Zum anderen kam dem Arbeitnehmer hier zugute, dass es im Betrieb – wie oben dargestellt – keine stringente Regelung dahingehend gab, was mit ausrangierten Gegenständen zu geschehen habe. Mal wurden sie für einen geringen Obolus, mal kostenlos abgegeben.

Es ist daher in jedem Fall notwendig, konkret die Einzelfallsituation genauestens dahingehend zu überprüfen, ob das Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Eine generelle Aussage dazu, wann eine fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sache wirksam ist, verbietet sich vor diesem Hintergrund. Es müssen immer auch die besonderen Umstände des jeweiligen Betriebes berücksichtigt werden.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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