Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 09.04.2014 zum Az. VIII ZR 107/13 stellt die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten des Mieters dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten.

Im vorliegenden Fall schlossen der Vermieter und Mieter im Jahr 2007 einen Mietvertrag über eine Wohnung, nachdem der Mieter dem Vermieter eine sog. Vorvermieterbescheinigung überreicht hatte. In dieser Vorvermieterbescheinigung wurde dem Mieter von seinem angeblichem Vorvermieter bestätigt, dass er von ihm eine Wohnung seit 2003 angemietet habe und während der Mietdauer die Kaution und die Miete immer pünktlich gezahlt worden sei. Nachdem die Vermieter im Jahr 2010 davon Kenntnis erlangten, dass der Mieter die überreichte Vorvermieterbescheinigung gefälscht hatte, erklärten sie die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Der BGH hält die fristlose Kündigung des Mietvertrages aufgrund der gefälschten Vorvermieterbescheinigung für wirksam. Allerdings weist er ausdrücklich darauf hin, dass die fristlose Kündigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnisnahme über die Täuschungshandlung ausgesprochen werden muss, da diese Kündigung ansonsten verspätet sein könnte.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Simon-Nicolai Redlefsen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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