Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes München vom 08.08.2014 zum Aktenzeichen 463 C 10947/14 ist der Vermieter bei Lärmbelästigungen unter Nachbarn nicht verpflichtet, dem Störer den Namen des Beschwerdeführers zu nennen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einen störenden Mieter wegen Lärmbelästigung abgemahnt. Der Mieter verlangte daraufhin, den Namen des Beschwerdeführers zu erfahren. Als der Vermieter dies verweigerte, klagte der Mieter auf Auskunft – ohne Erfolg. Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass der Mieter keinen Anspruch darauf hat, den Namen des Beschwerdeführers zu erfahren. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht, die der Vermieter für seine Mieter hat. Es droht eine erhebliche Gefahr für den Hausfrieden, wenn der Vermieter den Namen des Beschwerdeführers offenbart, da davon auszugehen ist, dass der Streit dann hausintern noch mehr eskaliert.
Wenn es zur Räumungsklage kommt, wird der störende Mieter ohnehin den Namen des Beschwerdeführers erfahren, da dieser dann als Zeuge zu benennen ist. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts München früh genug.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de