Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2014 zum Aktenzeichen I-7 U 37/13 kann ein Interessent den Maklervertrag widerrufen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, dieser also per E-Mail, Telefon oder Fax geschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte ein Makler im Internet seine Maklertätigkeit angepriesen und darauf hingewiesen, dass eine Käuferprovision fällig werden würde. Es meldete sich ein Interessent, der vom Makler ein Exposé mit Namen und Kontaktdaten des Eigentümers erhielt. Der Interessent erwarb die streitgegenständliche Immobilie und erhielt sodann vom Makler eine Courtage-Rechnung. Der Interessent hat diese Rechnung nicht bezahlt, sondern die Willenserklärung, die zum Abschluss des Maklervertrages geführt hatte, im Nachhinein widerrufen. Der Interessent hat die Auffassung vertreten, dass es sich beim Maklervertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, der hier zwischen Unternehmer und Verbraucher zustande gekommen ist. Er habe beim Makler im Ergebnis nichts unterschrieben, sondern nur per E-Mail einen Maklervertrag abgeschlossen. Eine Widerrufsbelehrung habe er nicht erhalten. Diese Konstellation würde ihn – so der Interessent – berechtigen, vom Maklervertrag per Widerruf zurückzutreten.
Das OLG Düsseldorf hat dem Interessenten recht gegeben. Der Maklervertrag ist hier tatsächlich als Fernabsatzvertrag einzustufen, da er zwischen dem Makler als Unternehmer und dem Interessenten als Verbraucher per E-Mail zustande gekommen ist. Der Makler hat keine Widerrufsbelehrung übersandt, so dass der Widerruf unbefristet möglich war. Von diesem Widerrufsrecht hat der Interessent Gebrauch gemacht und ist daher nicht mehr verpflichtet, eine Courtage für die Maklertätigkeit zu bezahlen, da es keinen wirksamen Maklervertrag mehr gibt.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de