Nach einem Urteil des Landgerichtes Hanau vom 08.05.2014 zum Aktenzeichen 2 S 30/14 können Vermieter und Mieter einen Mietaufhebungsvertrag auch mündlich abschließen.

Dem widerspricht nicht § 568 I BGB, wonach Kündigungen eines Mietverhältnisses stets der Schriftform bedürfen, denn ein Mietaufhebungsvertrag ist keine Kündigung.

Ein Mietaufhebungsvertrag hat aber die gleiche rechtliche Konsequenz wie eine Kündigung, beendet nämlich das Mietverhältnis. Ein solch gravierender Schritt muss daher gut überlegt sein. Ein Mietaufhebungsvertrag ist mithin nur gültig und als solcher zu werten, wenn die Parteien in ihm die Essentialia dieses Vertrages tatsächlich auch geregelt haben. Es muss im Aufhebungsvertrag also ein Auszugsdatum vereinbart sein und sinnvollerweise auch eine Regelung über den Zustand der Räume, in dem diese zurückzugeben sind. Haben die Parteien diese Punkte klar verabredet, kann ein solcher Mietaufhebungsvertrag auch mündlich geschlossen gültig sein.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de