Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 04.06.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 289/13 darf ein Mieter sein Hausrecht dadurch ausüben, dass er die Vermieterin notfalls vor die Tür trägt, wenn sie trotz Aufforderung seine Wohnung nicht verlässt. Dies rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses.
Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin dem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Anschließend suchte sie ihn im August 2012 in seiner Wohnung auf, um Rauchwarnmelder im Haus zu begutachten. Nachdem sie alle Zimmer gesehen hatte, in denen Rauchwarnmelder montiert waren, verlangte sie, auch die restliche Wohnung zu sehen, was der Mieter verweigerte. Er forderte die Vermieterin auf, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Vermieterin nicht nach. Darauf umfasste der Mieter seine Vermieterin mit den Armen und trug sie schlicht aus dem Haus, setzte sie also vor die Tür.
Die Vermieterin nahm dies zum Anlass, dem Mieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, zu kündigen.
Der Mieter wehrte sich gegen die anschließende Räumungsklage mit der Begründung, er habe lediglich sein Hausrecht ausgeübt und sich somit nicht vertragswidrig verhalten.
Der BGH gibt dem Mieter Recht. Die Kündigung ist nicht wirksam.
Vereinbart war zwischen den Parteien, dass die Vermieterin nur die Zimmer in Augenschein nimmt, wo Rauchwarnmelder montiert sind. Hält sie sich an diese Abrede nicht und verlangt, weitere Zimmer zu sehen, handelt sie vertragswidrig, so dass der Mieter von ihr fordern durfte, die Wohnung zu verlassen. Er konnte insoweit sein Hausrecht ausüben.
Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, hat er die Verletzung des Hausrechtes schlicht durch das Hinaustragen der Vermieterin beendet. Er hat sie hiermit weder beleidigt noch verletzt, so dass er sich nicht vertragswidrig, sondern nur ungewöhnlich verhalten hat. Die Kündigung ist mithin unwirksam.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de