Nach einem Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 3. Juni 2010 zum Aktenzeichen 12 U 164/09 reicht es nicht, dass ein Mieter pauschal Schimmel in seinen Räumlichkeiten behauptet und es als gerichtsbekannt voraussetzt, dass dieser Schimmel gesundheitsgefährdend ist. Im Einzelnen:
Der Mieter hatte zusammen mit seiner Familie eine Gaststätte betrieben, für die er bis zum endgültigen Auszug vorher monatelang keine Miete mehr gezahlt hatte. Zu seiner Verteidigung hatte er vorgetragen, Keller und Küche der Gaststätte seien großflächig mit Schimmel überzogen gewesen, der durch zuvor durchgeführte Straßenbauarbeiten sichtbar geworden sei. Seine und die Gesundheit seiner Familie seien erheblich gefährdet gewesen. Aus diesem Grunde sei seine Familie ausgezogen, während er die Gaststätte weiter betrieben habe. Die Schimmelbildung habe im Ergebnis bei ihm zu einer Krebserkrankung geführt. Die Gaststätte habe er letztlich schließen müssen, weil die Gäste wegen der übel riechenden Luft aufgrund der Schimmelbildung ausgeblieben seien.
Das Kammergericht Berlin wäre grundsätzlich bereit gewesen, diesem Vortrag nachzugehen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, doch hätte es hierzu konkreten Vortrages des Mieters bedurft.
Im vorliegenden Fall hat er nur pauschal von einem Schimmelbefall in der Gaststätte berichtet, Gefährdung seiner Familienmitglieder sowie die eigene Krebserkrankung behauptet, ohne hierfür in irgendeiner Form substantiiert vorzutragen oder Atteste vorzulegen. Auch die angeblich „übel riechende Luft in der Gaststätte“, die die Gäste vertrieben haben soll, hat er nur mit zwei Sätzen beschrieben, ohne hierfür Gutachten vorzulegen oder zumindest Zeugen zu benennen.
Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen gesundheitsgefährdend sind, nicht allgemein beantworten. Es ist nicht gerichtsbekannt, dass jede Form von Schimmel immer zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Die Frage, ob im konkreten Fall eine Gesundheitsbeeinträchtigung und damit eine Berechtigung zur Mietminderung vorgelegen hat, kann letztlich daher nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Gerade hierfür fehlt es im vorliegenden Fall an Anknüpfungspunkten, da der Beklagte zu dieser Problematik nicht konkret genug vorgetragen hat. Er hat weder Fotos vorgelegt noch zur Konzentration etwaiger Schimmelsporen in den einzelnen Räumen Daten präsentiert. Auch die Art der Erkrankung bzw. der Gesundheitsgefährdung seiner Familie bzw. die eigene Krebserkrankung wurde nicht durch Atteste manifestiert, so dass das Kammergericht zu seinen Gunsten keine Beweisaufnahme in Form der Vernehmung von Zeugen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens durchführen konnte. Eine Mietminderung für die behaupteten Schimmelbeeinträchtigungen konnte dem Mieter vor diesem Hintergrund daher auch nicht gewährt werden. Er muss sich so behandeln lassen, als sei die Mietsache bis zum Mietende mangelfrei gewesen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg