Nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 15.06.2012 zum Aktenzeichen 311 S 92/10 darf der Mieter die Miete um 5 % mindern, wenn er ständig durch Zigarettenrauch belästigt wird, der vom Balkon der darunter liegenden Wohnung aufsteigt.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Miete entsprechend gemindert und hierzu vorgetragen, dass die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung durch Zigarettenrauch aus der darunter liegenden Wohnung erheblich beeinträchtigt sei. Dies liege daran, dass die Mieter der darunter liegenden Wohnung regelmäßig auf dem Balkon rauchen und dadurch ein Belüften der oberen Wohnung nur noch in den seltenen Fällen ohne Geruchsbelästigung möglich ist, wenn die Mieter der darunter liegenden Wohnung nicht auf dem Balkon stehen, da ansonsten mit der Belüftung der oberen Wohnung immer auch Zigarettenrauch in die Wohnung eindringt.
Der Vermieter hatte sich gegen die Minderungsbefugnis seines Mieters mit der Begründung gewehrt, dass er seinen Mietern das Rauchen in der Wohnung nicht verbieten darf und daher keinen Nachteil daraus haben kann, dass seine Mieter die Wohnung vertragsgemäß (also auch zum Rauchen) nutzen.
Das Landgericht Hamburg sieht dies anders.
Es bestätigt zwar die Tatsache, dass ein Mieter in der Wohnung rauchen darf, doch ändert dies nichts daran, dass ein anderer Mieter die Miete mindern darf, wenn er sich hierdurch erheblich gestört fühlt.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de