Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 17.12.2014 zum Az. VIII ZR 88/13 ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, Instandsetzungsmaßnahmen, die bei Beginn einer Modernisierung fällig wären, kostenmäßig aus der Modernisierung herauszurechnen. Dieser Kostenanteil darf nicht in die Modernisierungsmieterhöhung einfließen.

Der Vermieter ist andererseits allerdings – so der BGH in seinem neuen Urteil – nicht zwingend verpflichtet, eine umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung zu machen, wie es einige Instanzgerichte teilweise schon seit Jahren fordern, denn dies ist ausgesprochen aufwendig, weil der Vermieter die tatsächlichen Instandhaltungsarbeiten im Ergebnis gar nicht durchführen will.

Will er z.B. die Fassade dämmen und die hierfür anfallenden Kosten als Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umlegen, müsste er nach Auffassung einiger Instanzgerichte aufwendige Kostenvoranschläge beschaffen, um zunächst den Instandhaltungsaufwand für die alte Fassade zu ermitteln. Diese Kostenvoranschläge waren aufwendig und teuer, da der kalkulierende Handwerker von vorn herein wusste, dass er den Auftrag für diese Instandhaltung niemals erhalten würde. Der Vermieter war also unnötigerweise gezwungen, konkrete Kostenvoranschläge für Arbeiten einzuholen, von denen klar war, dass sie nie zur Vergabe gelangen würden.

Der BGH hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass es genügt, wenn der Instandsetzungsaufwand durch Angabe einer Quote nachvollziehbar dargelegt wird. Dies ist für den Vermieter eine erhebliche Entlastung.

Umgekehrt hat der BGH im zitierten Urteil noch einmal bestätigt, dass der Vermieter natürlich nicht befugt ist, den Instandsetzungsaufwand in die Modernisierungsmieterhöhung einfließen zu lassen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2015020501