Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 10.07.2013 zum Aktenzeichen XII ZR 62/12 kann ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung für ein Mietverhältnis auch dann noch nachträglich korrigieren, wenn er das sich aus der fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben an den Mieter schon ausgekehrt hat.

Vor der Mietrechtsreform im Jahre 2001 galt eine solche Auskehrung eines Guthabens als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so dass Nachbesserungen der Abrechnung zu Lasten des Mieters danach ausgeschlossen waren.

Durch die Mietrechtsreform ist jetzt in § 556 BGB die präkludierende Abrechnungsfrist eingeführt worden, die den Vermieter für Wohnraum verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach der Nutzungsperiode über die entstandenen Betriebskosten abzurechnen.

Hat der Vermieter also z. B. für die Nebenkosten des Jahres 2012 im Juli 2013 für eine Wohnung eine falsche Nebenkostenabrechnung erstellt und das sich hieraus ergebende Guthaben an den Mieter ausgekehrt, bleibt es ihm unbenommen, im Rahmen der Abrechnungsfrist des § 556 BGB bis 31.12.2013 diese Abrechnung noch zu korrigieren und gegebenenfalls das ausgekehrte Guthaben zurückzufordern und auch eine Nachforderung geltend zu machen.

Im vorliegenden BGH-Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis, für das die Präklusionswirkung des § 556 BGB ohnehin nicht gilt. Hier soll der Vermieter zwar binnen Jahresfrist abrechnen, doch ist die Versäumung dieser Frist nicht strafbewehrt. Der Gewerberaumvermieter kann also eine falsche Nebenkostenabrechnung, deren Guthaben er schon ausgekehrt hat, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 BGB noch gegenüber seinem Gewerberaummieter korrigieren und das Guthaben gegebenenfalls zurückfordern.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de