Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 18.07.2012 zum Aktenzeichen XII ZR 97/09 kann auch ein Geschäftsraummieter vom Vermieter Rückzahlung von Miete fordern, wenn die tatsächliche Mietfläche von der vereinbarten Fläche abweicht. Im vorliegenden Fall hatte der Gewerberaummieter eine Ladenfläche mit 87 m² und zusätzliche Kellerräume mit 110 m² angemietet. Vereinbart war als Gesamtmietfläche die Größe von 197 m². Bei Erstellung eines Aufmaßes stellte sich heraus, dass der Laden nur 85,68 m² groß war, der Keller sogar nur 53,93 m², so dass die Gesamtfläche bei 139,79 m² lag.

Wegen dieser Flächenabweichung hat der Mieter eine Mietminderung geltend gemacht und Rückzahlung von Teilen seiner Miete gefordert. Die Flächenabweichung beträgt rechnerisch 29 %, so dass der BGH entscheiden musste, ob der Mieter tatsächlich auch Anspruch auf eine 29 %ige Minderung hat.

Dies sieht der BGH nicht so, denn die Flächenabweichung bezieht sich im vorliegenden Fall hauptsächlich auf die Kellerfläche. Die Ladenräume sind statt vereinbarter 87 m² zwar nur 85,68 m² groß, doch ist diese Abweichung gering im Verhältnis zur mitvermieteten Kellerfläche. Hier ist der Keller nicht einmal halb so groß wie angegeben.

Der BGH hat entschieden, dass dem Mieter keine 29 %ige Mietminderung zusteht, denn die Minderung kann sich nur dann pauschal an der Flächenabweichung orientieren, wenn alle Räume gleichwertig sind. Im vorliegenden Fall ist der Keller als deutlich geringerwertige Fläche einzuordnen, weshalb die vom Mieter eingeforderte 29 %ige Mietminderung entschieden zu hoch war.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg