Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München vom 16.12.2013 zum Aktenzeichen 424 C 10773/13 kann der Mieter einer Wohnung nicht von einer fest vereinbarten Wohnfläche ausgehen, wenn im Mietvertrag hierzu keine verbindlichen Angaben oder Zusagen gemacht sind.

Im vorliegenden Fall hat der Mieter einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, in dem keine Wohnfläche angegeben ist. Der Mieter hatte die Wohnung im Internet gefunden, wo sie mit 164 m² ausgewiesen war. Bei einer Besichtigung bestätigte der Makler diese Größe, wobei sich aus dem parallel hierzu übergebenen Grundriss nur eine Fläche von 156 m² ersehen ließ.

Der Mieter hat nachgemessen und festgestellt, dass es tatsächlich nur 126 m² sind. Der Mieter verlangt nun Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete, da die Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche mehr als 10 % beträgt.

Das Amtsgericht München hat dem Mieter kein Recht gegeben.

Grundsätzlich kann zwar zu viel gezahlte Miete zurückverlangt werden, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag verabredeten Fläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Dies wäre ein Mangel, der zur Minderung berechtigt. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass Vermieter und Mieter tatsächlich eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen haben.

Für eine solche Wohnflächenvereinbarung muss es entweder eine Angabe im Mietvertrag geben (die hier fehlt), oder es müssen in irgendeiner Form besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich schließen lässt, dass die Parteien eine bestimmte Wohnfläche fest verabreden wollten.

Die bloße Angabe in der Wohnungsannonce oder in den mitgegebenen Grundrissen zur Wohnung durch den Makler genügt hierzu nicht. Auch die Angaben des Maklers zur angeblichen Wohnfläche reichen nicht, insbesondere dann nicht, wenn diese dann später im Mietvertrag gar keinen Niederschlag finden.

Da im Mietvertrag gar keine Wohnfläche angegeben war, die als Bezugsgröße hätte dienen können, kann mithin auch keine Abweichung von verabredeten Vorgaben vorliegen, so dass das Amtsgericht München hier keinen Mangel der Mietsache und damit kein Rückforderungsrecht des Mieters erkennen konnte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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