Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 04.07.2014 zum Aktenzeichen V ZR 229/13 kann ein Falschparker nicht in beliebiger Höhe zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet werden, die er dadurch verursacht hat, dass er auf einer privaten Parkfläche falsch geparkt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Pkw-Halter sein Fahrzeug unberechtigt auf einem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitness-Studios abgestellt.
Das Fitness-Studio hatte einen privaten Abschleppdienst beauftragt, den Pkw abzuschleppen.
Der Fahrer des Pkw erhielt sodann vom Abschleppdienst die Nachricht, er könne sein Auto gegen Zahlung von 250,00 € abholen. Erst dann werde man ihm den Standort des Fahrzeuges bekannt geben.
Der Pkw-Halter zahlte diesen Betrag nicht, sondern schaltete einen Anwalt ein, der dem Abschleppdienst die Herausgabe des Autos gegen Zahlung von 100,00 € anbot. Der Abschleppdienst weigerte sich, woraufhin der Pkw-Halter 120,00 € beim Amtsgericht hinterlegte. Erst nachdem der Pkw-Halter weitere 177,50 € hinterlegt hatte, erhielt er vom Abschleppdienst den Standort des Wagens und konnte ihn abholen.
Der Pkw-Halter klagt jetzt gegen den Abschleppdienst auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten (703,80 €) und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Abschleppdienst ihm das Fahrzeug nicht hätte vorenthalten dürfen, jedenfalls nicht mit einer Zahlungsforderung von 250,00 € – 100,00 € wären angemessen gewesen.
Der BGH gibt dem Pkw-Halter teilweise recht.
Zwar bekommt er seine Anwaltskosten nicht wieder – hier hätte zur Vermeidung der Anwaltskosten 250,00 € unter Vorbehalt an den Abschleppdienst zahlen und diese dann notfalls wieder einklagen können – das wäre preiswerter gewesen. Die Anwaltskosten sind daher nicht erstattungsfähig.
Der Pkw-Halter hat aber nach Auffassung des BGH recht damit, dass 250,00 € für einen Abschleppvorgang ein überhöhter Preis sind. Der BGH hat den Rechtsstreit daher zur Ermittlung des korrekten Preises an die Ausgangsinstanz zurück verwiesen.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de