Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Rathenow vom 06.09.2013 zum Aktenzeichen 4 C 300/13 hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass sein Nachbar das Rauchen auf dem Balkon unterlässt.

Ein Ehepaar hatte sich daran gestört, dass der Nachbar immer auf dem Balkon geraucht hat. Es hatte dem Gericht Protokolle vorgelegt, aus denen genau hervorging, wann der Nachbar den Balkon als Raucherhalle genutzt hat. Das Ehepaar wollte mit diesen Unterlagen ein Rauchverbot für den Nachbarn für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 23 Uhr erreichen.

Das Ehepaar ist mit seiner Klage gescheitert. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die Beeinträchtigung durch das Rauchen noch hinnehmbar sei. Die Anzahl der gerauchten Zigaretten betrug pro Tag nur maximal 12 Stück. Dies war nach Auffassung des Gerichtes keine übermäßige Belästigung. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg, wo die Richter einen Konsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag als nicht mehr hinnehmbar eingestuft hatte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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