Anwaltskosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs sind dann vom Schuldner zu erstatten, wenn hierüber eine Einigung erfolgt ist.

Ohne Einigung besteht ein Anspruch auf eine Vergleichsgebühr nicht.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2013040301