Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.12.2011 zum Az. 9 S 236/11 kann ein Mieter die Miete nicht deshalb mindern, weil der Grundstücksnachbar an der Grundstückgrenze einen hölzernen Sichtschutzzaun montiert hat.
Im Einzelnen:
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu einer Zeit angemietet, als vor seinem Fenster noch kein hölzerner Sichtschutzzaun zum Nachbargrundstück montiert war. Während der Mietzeit hat der Nachbar dann einen solchen Sichtschutzzaun angebracht, der sich allerdings im Rahmen der nachbar- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften hielt.
Der Mieter war der Auffassung, wegen dieser Beeinträchtigung die Miete mindern zu dürfen. Er trug vor, die Aussicht seiner Wohnung auf die hinter dem Haus liegenden Gärten sei beeinträchtigt. Er könne entweder die Miete mindern oder habe Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser auf den Nachbarn einwirkt, damit der Zaun entfernt wird.
Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Mieter weder mindern darf noch auf den Vermieter bezüglich einer Entfernung des Zaunes einwirken kann.
Der bloße Umstand, dass sich die Aussicht aus einem Fenster einer Wohnung verändert bzw. verschlechtert, führt nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjektes.
Dies wäre anders, wenn die Mietparteien bei Mietbeginn die besonders schöne Aussicht aus dem Fenster als zugesicherte Eigenschaft im Mietvertrag erwähnt hätten oder irgendwie vereinbart hätten, dass diese unbedingt erhalten bleiben muss. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die besondere Aussicht in den Nachbargarten vertraglich vereinbart war.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2012042501