Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 14.09.2011 zum Aktenzeichen 221 C 170/11 kann eine Regelung in der Hausordnung eines Hochhauses unwirksam sein, wonach nur die Erdgeschossmieter mit dem Winterdienst belastet sind.
Im vorliegenden Fall hat sich in einem achtstöckigen Wohnhaus mit insgesamt 24 Mietparteien die Mieterin einer Erdgeschosswohnung erfolgreich dagegen gewehrt, zusammen mit den beiden anderen Erdgeschossmietern allein für den Winterdienst des Objektes zuständig zu sein.
Nach der Hausordnung war vorgesehen, dass sSie und die anderen beiden Erdgeschossmieter für das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Streuen bei Glätte zuständig sind.
Die Mieterin war im Jahre 1964 in das Haus eingezogen und hatte damals die entsprechende Hausordnung zu diesem Mietvertrag unterzeichnet, in der dieser Winterdienst verankert war. Inzwischen war die Mieterin im Jahre 2009 wegen ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage, den Winterdienst auszuführen. Sie klagte auf Feststellung, dass die entsprechende Klausel in ihrer Hausordnung unwirksam sei.
Das Amtsgericht Köln gab ihr Recht, allerdings nicht so sehr wegen ihres hohen Alters, sondern schlicht aufgrund der Tatsache, dass nach der vorliegenden Regelung nur ein kleiner Teil der Mieter (3 von 24) mit der nicht unerheblichen Pflicht belastet ist, im Winter für Schnee- und Eisfreiheit zu sorgen. Dies sei – so das Amtsgericht Köln – eine nicht hinzunehmende, unangemessene Ungleichbehandlung der Mieter.
Die Mieterin muss daher künftig nicht mehr für den Winterdienst sorgen, da ihre Hausordnung insoweit unwirksam ist.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg