Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.11.2013 zum Aktenzeichen XIII ZR 416/12 darf ein Mieter eine Wohnung nicht in bunten Farben dekoriert zurückgeben.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung frisch dekoriert in weiß bei Mietbeginn übernommen. Bei Mietende gab er sie in kräftigen Farben dekoriert (rot/gelb/blau) zurück und stellte sich auf den Standpunkt, dies sei vertragsgerecht.

Der Vermieter hat nach Fristsetzung die Wohnung auf Kosten des Mieters wieder neu weiß gestrichen und verlangt vom Mieter nunmehr die insoweit verauslagten Kosten als Schadensersatz.

Der BGH hat dem Vermieter recht gegeben und entschieden, dass es für die Frage der Ersatzfähigkeit dieser Dekorationskosten nicht einmal darauf ankommt, ob die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag Gültigkeit hat, denn die Arbeiten, die der Vermieter hier durchgeführt hat, waren keine Schönheitsreparaturen:

Wenn ein Mieter eine Wohnung in bunten Farben (also nicht weiß gestrichen und nicht in leichten Pastelltönen) zurück gibt, so richtet er hiermit einen Schaden an, den er zu ersetzen hat.

Der Fall ist vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 05.03.2008 zum Fall des sog. Raucherexzesses, wo extreme Nikotinschäden in der Wohnung trotz ungültiger Schönheitsreparaturklausel auch ersatzpflichtig sind, wenn sie nicht durch einfaches Überstreichen zu beheben sind. Auch solche extremen Nikotinverfärbungen sind ein Schaden und keine Schönheitsreparatur, müssen also vom Mieter auf jeden Fall beseitigt werden, unabhängig davon, ob die Schönheitsreparaturklausel Gültigkeit hat oder nicht.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de