Nach einem aktuellen BGH-Beschluss vom 11.09.2012 zum Aktenzeichen IIX ZR 237/11 hatte der BGH eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag zu beurteilen, die fast identisch war mit der, die er vor einigen Jahren in den Standard-Genossenschaftsverträgen schon als unwirksam kassiert hatte.

Vor einigen Jahren hatten fast alle Genossenschaften und größeren Vermieter bei den Schönheitsreparaturen die Klausel im Vertrag:

„Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart
abweichen.“

Diese Klausel wurde für unzulässig erachtet und kippte damit die gesamte Schönheitsreparaturklausel – in Hamburg waren damit auf einen Schlag mehr als 10.000 Mietverträge hinsichtlich der Schönheitsreparaturklausel ungültig.

Mit seinem neuen Beschluss vom 11.09.2012 hat der BGH nun klar gestellt, dass im Mietvertrag eine Klausel auch dann ungültig ist, wenn sie nicht so wie oben genannt lautet, sondern modifiziert ist und dahingehend formuliert, dass sich das Zustimmungserfordernis des Vermieters auf erhebliche Abweichungen beschränkt. Auch dies muss der Mieter nach Auffassung des BGH nicht hinnehmen, denn die Klausel kann auch so verstanden werden, dass die Zustimmung des Vermieters notwendig sein soll, wenn sich erhebliche Abweichungen nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung – z. B. einer Bordüre an der Wand oder ein krasser Farbton – bezieht. Dies kann nicht sein – so der BGH – der Mieter müsse während der Mietzeit eine freie Gestaltungsmöglichkeit für sein Wohnungsinneres haben. Der Vermieter hat nach Auffassung des BGH lediglich bei Mietende ein schützenswertes Interesse daran, dass die Wohnung in vernünftigem Zustand zurückgegeben wird. Ob der Mieter indes während der Zeit, während er sie nutzt, komplett bunte oder komplett schwarze Wände hat, hat den Vermieter nicht zu interessieren.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg