Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2015 zum AZ: 63 S 114/14 ist unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 bekanntlich hinsichtlich der Schönheitsreparaturverpflichtung eines Mieters immer danach zu unterscheiden, ob der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn renoviert oder unrenoviert erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien exakt um diese Frage gestritten.

Die Schönheitsreparaturklausel als solche war wirksam, doch kann sie den Mieter nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 natürlich nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis verpflichten, wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich auch frisch dekoriert erhalten hat.

Die Parteien haben hierüber in der vorliegenden Auseinandersetzung gestritten – der Vermieter verlangte Schönheitsreparaturen und berief sich darauf, dass die Wohnung bei Mietbeginn vor 58 Jahren frisch dekoriert war.

Der Mieter hat dies in Abrede genommen und behauptet, die Wohnung sein in mäßigem Zustand gewesen.
Die Beweislast hierfür trifft  nach Auffassung des Landgerichts Berlin allerdings den Mieter. Er hätte hier beweisen müssen, dass die Wohnung nicht frisch dekoriert, sondern schon vor Mietbeginn renovierungsbedüftig war.

Diesen Beweis konnte er nicht führen und ist daher zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. der Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzes für die unterlassene Durchführung derselben verurteilt worden.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de