Nach einem Beschluss des BGH vom 31.07.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 149/13 darf ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis eines Mieters nach Abmahnung kündigen, wenn der Mieter dort eine gewerbliche Tätigkeit unterhält.
Nach allgemeiner Rechtsprechung war dies bisher für den Fall anerkannt, dass der Mieter die Wohnräume ungenehmigt gewerblich oder zumindest teilgewerblich dergestalt nutzt, dass eine nach außen auch für die Nachbarn erkennbare gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Hierunter fielen z. B. die unbefugte Mitnutzung der Wohnung für Heilpraktikertätigkeiten, die Mitnutzung der Wohnung für einen ebay-Versandhandel oder die Mitnutzung der Wohnung als Anwaltspraxis.
Im vorliegenden Fall hat der BGH seine Rechtsprechung jetzt dahingehend verschärft, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters auch dann unzulässig ist, wenn die Nachbarn hiervon eigentlich in keiner Form etwas merken und hiervon auch nicht (z. B. durch Publikumsverkehr oder das Ankommen diverser Pakete) beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Wohnraummieter für seinen Hausmeister-Service seine Wohnung als Postadresse genutzt und an der Haustür ein entsprechendes Schild mit dem Hinweis auf den Hausmeister-Service angebracht. Weder seine Mitarbeiter erschienen in der Wohnung noch ließ der Mieter seine Firmenfahrzeuge vor oder in der Nähe der Wohnung parken – hierfür hatte er einen eigenen Abstellplatz an anderer Stelle angemietet. Es gab keinerlei Publikumsverkehr, der mit dem Hausmeister-Service in Verbindung stand.
Trotzdem untersagte der Vermieter dem Mieter, die Wohnraumadresse als Verwaltungsstandort für die Hausmeister-Firma zu nutzen. Nachdem der Mieter dies trotz Abmahnung nicht einstellte, kündigte der Vermieter das Wohnraummietverhältnis. Der BGH ist der Auffassung, dass diese Kündigung zu recht erfolgt ist.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de