Nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichtes Kaufbeuren vom 07.03.2013 zum Az. 6 C 272/13 ist ein Mieter im Rahmen einer Selbstauskunft verpflichtet, auf die Frage des Vermieters nach einer fristlosen Kündigung des Vormietverhältnisses wahrheitsgemäß zu antworten.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in der Selbstauskunft gefragt, ob dessen derzeitiges Mietverhältnis gekündigt worden ist. Der Mieter hatte diese Frage verneint, obwohl ihm sein Vermieter das Mietverhältnis sehr wohl fristlos gekündigt hatte.

Als der aktuelle Vermieter dies bemerkte, focht er den bereits geschlossenen Mietvertrag an. Die Parteien stritten sodann vor dem Amtsgericht Kaufbeuren darum, ob der Vermieter überhaupt berechtigt ist, in der Selbstauskunft derartige Fragen nach Kündigungen im Vormietverhältnis zu stellen. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Vermieter diese Fragen zum einen stellen darf und zum anderen auch Anspruch darauf hat, dass sie wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Wer hier als Mieter „flunkert“, hat schlechte Karten.

Das Amtsgericht Kaufbeuren jedenfalls hat dem Vermieter im vorliegenden Fall das Recht eingeräumt, den bereits geschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Vermieter ist daher nicht mehr verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zu überlassen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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Kategorien: AllgemeinMietrecht