Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das nach Einkommenssteuerrecht zu ermittelnde zvE. In der Entscheidung des Bundessozialgerichts ging es um Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Diese sind nach § 3 Nr. 63 steuerfrei und stellen somit also keinen Bestandteil des zvE dar. Daher dürfen sie auch nicht in die Ermittlung des Elterngeldes mit einbezogen werden.
Als logische Folgerung hieraus ergibt sich, dass diese steuerliche Auswirkung, die Minderung des Einkommens aufgrund steuerfreier Zuwendungen, auch für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle gelten muss.
Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 10 EG 9/08 R)
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners
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