Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.03.2011 zum Aktenzeichen 17 C 105/10 ist der störende Mieter verpflichtet, etwaige Mietminderungen seiner Nachbarn im Wege des Schadensersatzes dem Vermieter zu erstatten.

Der Vermieter hatte von einem ehemaligen Mieter Schadensersatz gefordert, weil dieser seine Nachbarn über Monate durch laute Musik, Klopfen an Wände und Heizungsrohre und nächtliches Gepolter gestört hatte. Verschiedene Mieter hatten über Monate die Miete um bis zu 20 % gekürzt. Hierdurch war eine Gesamtminderung von 1.100,00 € zustande gekommen, die der Vermieter anschließend beim Störenfried eingeklagt hat. Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass der Vermieter einen störenden Mieter nicht nur durch Abmahnungen und gegebenenfalls Kündigung des Mietverhältnisses reglementieren kann, wenn dieser noch aktiver Vertragspartner ist, sondern auch nachträglich, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist, noch Schadensersatz für gehabte Minderungen einfordern kann.

Die anderen Mieter waren berechtigt, die Miete zu kürzen, denn die ständig wiederkehrenden Lärmbelästigungen waren erheblich. Die Mieter wurden in ihrer Nachtruhe gestört, so dass der Wohnwert der Wohnungen tatsächlich beeinträchtigt war. Dabei hielt es das Amtsgericht Bremen nicht für erforderlich, dass die Lärmbelästigungen jeden Tag stattfanden, denn unstreitig hatte der Mieter nicht jeden Tag „Party“ gemacht, sondern nur alle drei bis vier Tage.

Allein die Nervenbelastung der Nachbarn, nicht zu wissen, wann es wieder „losgeht“, rechtfertige eine Mietminderung. Exakt diese muss der Störenfried nun erstatten.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg