Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 29.04.2015 zum Aktenzeichen 415 C 3152/15 darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn es erheblich überbelegt ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Jahre 2011 eine 1-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 26 m² an eine alleinstehende Person vermietet. Im Mietvertrag war hierzu festgehalten, dass der Mieter aufgrund der geringen Wohnungsgröße nicht berechtigt ist, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, es sei denn, es handele sich um den Ehepartner.

 

Im Jahre 2013 lebten in der Wohnung dann allerdings schon 4 Personen, nämlich der Mieter, seine Ehefrau und die im Jahre 2010 und 2013 geborenen Kinder.

 

Der Vermieter forderte den Mieter auf, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren und erteilte insoweit eine Abmahnung. Der Mieter reagierte nicht und erhielt die Kündigung.

 

Gegen die Kündigung wehrt sich der Mieter mit dem Hinweis, dass er schließlich nichts dafür könne, dass er Kinder bekommen hat. Er habe die Wohnung nicht absichtlich mit weiteren Personen gefüllt, sondern diese seien durch Geburt einfach hinzugekommen.

 

Das Amtsgericht München gibt indes dem Vermieter Recht und hält die Kündigung für wirksam.

 

Als Faustregel gilt nach Auffassung des Gerichts, dass Kinder bis zum 13. Lebensjahr mindestens eine Fläche von 6 m² und Erwachsene von jeweils 12 m² haben müssen, ansonsten sei von Überbelegung auszugehen. Diese Richtwerte seien im vorliegenden Fall bei weitem überschritten, da auf eine Person hier nur 4 m² Wohnfläche kommen, wenn man davon ausgeht, dass der Wohnraum nur 16 m² groß ist und die restliche Wohnung aus Küche, Kellerabteil sowie Bad mit Toilette besteht.

 

Vor diesem Hintergrund habe sich der Mieter vertragswidrig verhalten, wenn er die offensichtliche Überbelegung nicht reduziert hat.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

 

 

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