Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hannover vom 01.10.2014 zum Aktenzeichen 412 C 8478/13 kann ein Mieter nicht wegen jedes Geräusches, das ihn in seiner Wohnruhe stört, die Miete mindern.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Miete um 10 % gemindert, weil er in Intervallen in seiner Wohnung ein brummendes Geräusch vernahm, das in der Wand zwischen Schlafzimmer und Bad zu hören war. Mitarbeiter des Vermieters hatten sich auf die Suche nach dem Geräusch gemacht, konnten es aber nicht finden. Der Vermieter hat daraufhin die Mietminderungen eingeklagt.

Ein vom Gericht beauftragter Gutachter für Raumakustik hat sodann das Geräusch zwar gefunden, es allerdings als sehr leises Geräusch eingestuft, das nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel überhaupt hörbar ist. Der Pegel des Geräusches liegt nach den Angaben des Gutachters unter den nach Tabelle 4 der DIN 4109 geforderten Pegeln für haustechnische Anlagen.

Das Amtsgericht Hannover hat den Mieter daraufhin verurteilt, die einbehaltenen Mieten nachzuzahlen, da die Wohnung keinen Mangel hat. Die Minderung war nicht gerechtfertigt.

Es mag zwar – so das Amtsgericht Hannover – angehen, dass der Mieter sich durch die Geräusche gestört fühlt, denn auch geringe Geräusche können – je nach dem Nervenkostüm des jeweiligen Menschen – als störend empfunden werden. Trotzdem ist andererseits zu berücksichtigen, dass in Mehrfamilienhäusern Geräusche allgegenwärtig sind. Nicht jedes Geräusch rechtfertigt gleich die Einstufung als Mietmangel. Typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, aber auch Geräusche aus haustechnischen Anlagen, wie z. B. Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von Heizungsanlagen, Betriebsgeräsuche von Gasbrennern oder Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus Hausleitungsnetz sind alles dauerhafte Begleiter, die ein Mieter im Alltag in einem Mehrfamilienhaus hört. Diese Geräusche sind, sofern sie unterhalb der Höchstwerte der DIN 4109 liegen, vom Mieter hinzunehmen und stellen keinen Mangel dar.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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