Das Oberlandesgericht München hat kürzlich in einem Urteil entschieden, dass die Zusendung unerwünschter E-Mails ohne die Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und somit einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB begründet.

Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft von einem Unternehmen, welches in der Anlageberatung tätig ist, die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails gefordert. Diesen Unterlassungsanspruch stützte die Steuerberatungsgesellschaft auf § 8 I, III Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 I, II Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG. Das OLG hat den Unterlassungsanspruch aufgrund dieser Vorschriften nicht bestätigt, da es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber im Sinne der Vorschrift handele. Es sah einen Unterlassungsanspruch vielmehr wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 I, 1004 BGB begründet. Allerdings müsse die gesetzgeberische Wertung des UWG, besonders dessen § 7 II Nr. 3, für die Bewertung, ob es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele, Beachtung finden. Danach stelle jede Werbung ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Wegen des unzumutbaren belästigenden Charakters solcher Werbeemails gegenüber dem Adressaten, ist die Übersendung ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung auch grundsätzlich rechtswidrig (so bereits der BGH im Jahre 2009).

Aufgrund der Zusendung unerwünschter Werbeemails ohne Einwilligung des Empfängers macht sich der Versender auch schadensersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz umfasst auch die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Rechtsverfolgungskosten.

mitgeteilt durch Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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