Das BAG (Urt. v. 23.07.2009 – 8 AZR 538/08) hatte zum wiederholten Male darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang gemäß § 613a V BGB zu stellen sind.

Der bisherige Arbeitgeber muss über die Identität des Betriebserwerbers so informieren, dass die zu unterrichtenden Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, über ihren möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen.

Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Dieses ist ständige Rechtsprechung des BAG.

Hierbei ist es maßgeblich, dass der Veräußerer, wenn er zum Zeitpunkt der Unterrichtung noch keine dezidierte Kenntnis von Firma, Firmensitz, Adresse und verantwortlichen natürlichen Personen der Betriebserwerberin verfügt, hierauf unbedingt hinweisen muss. Dieses gilt auch dann, sofern sich im weiteren Verlauf herausstellt, dass die (vorläufig) gemachten Angaben korrekt sind.

Das Problem ist nämlich, dass bei einer unzureichenden Unterrichtung die Frist des § 613 a VI BGB nicht zu laufen beginnt.

Es ist dem Veräußerer daher anzuraten, bei der Mitteilung über einen Betriebsübergang sehr offen auch hinsichtlich noch bestehender Unklarheiten aufzuklären.

Sofern diese Unklarheiten im weiteren Verlauf aufgeklärt werden können, sind die Arbeitnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass erst jetzt, d.h. mit den vervollständigten Angaben, die Widerspruchsfrist des § 613a VI BGB beginnt. Hiernach kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a V BGB schriftlich widersprechen mit der Folge, dass er beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt bleibt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg