Sieht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauwerkvertrages enthaltene Vertragsstrafenklausel vor, dass der Auftragnehmer für den Einsatz von Schwarzarbeitern eine Vertragsstrafe zu zahlen habe, stellt dies eine unangemessene Benachteiliung des Auftragnehmers dar, sofern die Vertragsstrafeklausel keine Begrenzung der verwirkten Vertragsstrafe der Höhe nach enthält.
Analog der hierzu bereits vielfach ergangenen Rechtssprechung im Bereich von Vertragsstrafeklauseln beispielsweise in Arbeitsverträgen, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil v. 08.11.2006 – 4 U 54/06) entschieden, dass eine Regelung über die Zahlung einer Vertragsstrafe in Werkverträgen, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nur zulässig ist, wenn diese der Höhe nach nach oben begrenzt ist.
Anderenfalls könnte der Fall eintreten, dass der vereinbarte Werklohn durch die Verwirkung einer Vertragsstrafe gänzlich aufgezerrt bzw. überschritten wird.
Dem eine solche Regelung verwendenden Auftraggeber ist daher anzuraten, dass er entweder eine Regelung entwirft, die eine Höhe der Vertragsstrafe und eine Begrenzung der Höhe nach ausweist – etwa durch die Ausrichtung an dem typischerweise zu erwartenden durchschnittlichen Schaden durch den Einsatz illegaler Arbeitskräfte – oder diese im Rahmen einer individualvertraglichen Regelung mit dem Auftragnehmer vereinbart.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Kröger, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg