Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 22.10.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 41/14 kann der Vermieter jetzt auch Ansprüche aus Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummiete im Urkundenprozess einklagen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinen Mietern einer Wohnung eine Betriebskostenabrechnung präsentiert, die mit einer Nachzahlung endete. Die Mieter haben diese Abrechnung für das Jahr 2011 pünktlich im Dezember 2012 erhalten. Danach war eine Nachzahlung von knapp 1.200,00 € zu entrichten.

Der Vermieter hat diese Nachzahlung gleich im Urkundenprozess gegen den Mieter geltend gemacht und hierfür Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung und das Anschreiben der Hausverwaltung hierzu vorgelegt. Der Mieter hat sich in der Sache gegen die Betriebskostenabrechnung gewehrt und hauptsächlich eingewandt, dass das Geltendmachen von Betriebskostennachzahlungen im Urkundenprozess jedenfalls unzulässig ist.

Dies sieht der BGH nicht so und gibt dem Vermieter Recht. Eine Betriebskostennachforderung kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, sofern es dem Vermieter gelingt, die zu Grunde liegenden Tatsachen für den Anspruch durch Urkunden zu belegen. § 592 I ZPO gibt dem Kläger die Möglichkeit, im Urkundenprozess alle Ansprüche, die auf Zahlung einer Geldsumme gehen, geltend zu machen. Betriebskostenabrechnungen sind hiervon nicht ausgenommen.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter nach Auffassung des BGH alle zur Begründung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt, ist also mit dem Urkundenprozess nicht ausgeschlossen.

Die Mieterin hatte im Rahmen des Urkundenprozesses eingewandt, dass die vom Vermieter angesetzte Wohnfläche falsch ist, dies aber – im Gegensatz zur Vorlage der Urkunden des Vermieters – nicht durch Urkunden, sondern nur durch ihre Behauptung nachgewiesen. Sie hätte, um mit dem Bestreiten der Wohnfläche gehört zu werden, zumindest ein grobes Aufmaß der Wohnung in Form einer Urkunde vorlegen müssen. Da sie dies nicht tat, erging gegen sie zunächst ein Vorbehaltsurteil, so dass sie ihre Rechte nach dem Verfahren geltend machen muss.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de