Nach einer aktuellen BGH-Entscheidung vom 19.12.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 152/12 ist vorübergehend ansteigender Verkehrslärm kein Minderungsgrund für den Mieter einer Wohnung.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter einer Wohnung Minderungsbeträge bei seinem Mieter eingeklagt, die dieser mit der Begründung einbehalten hatte, der Verkehrslärm für die Wohnung habe sich gesteigert.

Tatsächlich hatte der Mieter im Jahre 2004 die Wohnung angemietet und dort ein ruhiges Umfeld vorgefunden. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde dann jedoch wegen einer Baustelle erheblich mehr Verkehr in die ruhige Seitenstraße, in der das Haus des Mieters lag, umgeleitet, so dass der Verkehrslärm zunahm. Der Mieter hat aus diesem Grunde die Miete gemindert – der BGH gibt aber dem Vermieter Recht.

Zwischen Vermieter und Mieter war keine absolute Wohnruhe vereinbart, weder mündlich noch schriftlich. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung ist daher lediglich die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgeblich. Danach kann es durchaus üblich sein, dass durch eine Verkehrsumleitung vorübergehend mehr Verkehrslärm entsteht. Dies ist – gerade in einer Großstadt – sozialadäquat und zu dulden und stellt mithin keinen Mangel der Wohnung dar, der zur Mietminderung berechtigen würde.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de